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Apothekenvertretung: Hinweise zur Präsenzpflicht
Apotheken sind, anders als andere Unternehmen, in der zuständigen Apothekerkammer im Notdienstkalender gelistet. Deshalb können sie nicht einfach die Öffnungszeiten kürzen oder die Apotheke gar schließen, sondern müssen bei Personalausfällen auf eine Apothekenvertretung zurückgreifen. Damit dies möglichst reibungslos funktioniert, haben wir hier Tipps für Sie.
Ob Krankheit, Unfall oder Urlaub – wir helfen Ihnen, kompetentes Apothekenpersonal zu finden
Für kurze Zeit lässt sich relativ mit der richtigen Hilfe schnell eine kompetente Apothekenvertretung finden. Sollten Sie oder Ihre Mitarbeitenden jedoch länger ausfallen, etwa aufgrund eines Unfalls, sind die betrieblichen Ressourcen schnell aufgebraucht. Denn Apothekenvertretungs-Kosten können, wenn Sie nicht vorausschauend planen, schnell explodieren. Nicht selten sprengt der Apothekenvertretungs-Stundenlohn Ihr Budget. Das ist ärgerlich und kann durch eine passende Versicherung abgefangen werden. Über unser Netzwerk haben wir die Möglichkeit, für Sie den Kontakt zu ehemaligen Apotheken-Inhabern aufzubauen, die gerne für Sie Vertretungen übernehmen.
Augen auf bei bürokratischen Feinheiten der Apothekenvertretung
Achten Sie bei der Buchung der Apothekenvertretung darauf, dass die denkbaren Vorwürfe einer Arbeitnehmerüberlassung ohne Vertrag oder einer versteckten Zeitarbeit von Freiberuflern ausgeschlossen werden. Denn solche Vorwürfe, die von der Agentur ausgehandelt werden, werden für Sie besonders teuer.
Tipp: Auch Ihre Apothekenvertretung ist meistens in der bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung der Apotheke mitversichert. Dennoch sollte die Apothekenvertretung gegen das Restrisiko eines ungenügenden oder nicht vorhandenen Haftpflichtschutzes eine eigene, sogenannte “Vertreterhaftpflicht” abgeschlossen haben. Gerne informieren wir Sie über die Möglichkeit der Vertreterhaftplicht – Senden Sie uns einfach eine E-Mail.
Sozialversicherungspflicht bei der Apothekenvertretung
Prüferinnen und Prüfer der Sozialversicherung behaupten des Öfteren, dass eine Apothekenvertretung keine “freien Mitarbeiter” seien, sondern klassische Arbeitnehmer. Dies führt sowohl bei Apothekerinnen und Apothekern als auch bei Steuerberatern zu einer Verunsicherung. Wir möchten Sie diesbezüglich aufklären, damit Sie auf der sicheren Seite sind:
In den Verwaltungsvorschriften der Sozialversicherung heißt es ganz deutlich, dass es sich bei Apothekenvertretungen um eine “selbstständige Tätigkeit” der Apothekenvertretung handelt. So heißt es in einem gemeinsamen Rundschreiben der Sozialversicherungen (GKV-Spitzenverband, Deutsche Rentenversicherung Bund, Bundesagentur für Arbeit) vom 21. März 2019 zur Statusfeststellung von Erwerbstätigen:
„Vertreter eines niedergelassenen Arztes oder Zahnarztes, die bei Krankheit, Urlaub oder der Teilnahme des Paxisinhabers an Fortbildungen die Praxis weiterführen, sind dann nicht als sozialversicherungspflichtig anzusehen, wenn sie keinen Beschränkungen unterliegen, die über die Verpflichtung zur Benutzung der Praxisräume, zur Einhaltung der Sprechstunden und zur Abrechnung im Namen des Vertretenden hinausgehen“ (Urteil des BSG vom 27.05.1959 – 3 RK 18/55 – BSGE 10, 41). – Gleiches gilt sinngemäß für Vertreter von Apothekern und Apothekerinnen.
Dieses gemeinsame Rundschreiben ist für den Sozialversicherungsprüfer ebenso bindend wie zum Beispiel die Steuerrichtlinien für einen Betriebsprüfer. Da sich die erforderliche Information etwas versteckt in der Anlage 5 des Schreibens verbirgt, ist die Thematik leider vielen Sozialversicherungsprüfern unbekannt. Aber auch viele Steuerberater, die mit der Materie nicht vertraut sind, geben die – falsche – Empfehlung, den Apothekenvertreter freiwillig als Arbeitnehmer anzumelden.
Tipp: Schließen Sie mit der Apothekenvertretung einen kurzen Vertretungsvertrag, in welchem Sie festhalten, dass die Anforderungen an die Selbstständigkeit erfüllt sind (keine Beschränkungen, die über die Verpflichtung zur Benutzung der Räume, zur Einhaltung der Öffnungszeiten und Abrechnung im Namen des Vertretenden hinausgehen) ab.