
Newsletter-Marketing für Arztpraxen: Ein unterschätztes Werkzeug
Erfahren Sie, warum Newsletter-Marketing ein unverzichtbares Werkzeug für Arztpraxen ist und wie Sie es effektiv einsetze...
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Immer wieder gibt es Unsicherheiten darüber, ob eine ärztliche Leistung umsatzsteuerbefreit ist oder nicht. Wir räumen mit den Halbwahrheiten auf und bündeln aktuelle Informationen zum Thema Umsatzsteuer bei Ärzten – so bleiben Sie auf dem neuesten Stand, und wir können Sie optimal beraten. Sprechen Sie uns gerne an!
Ärzte, Zahnärzte, Physiotherapeuten, Heilpraktiker, Hebammen und viele andere Menschen, die Heilberufe ausüben, werden steuerlich als Freiberufler behandelt – sie zahlen also weder Gewerbe- noch Umsatzsteuer. Daher sagt man auch, Ärzte sind umsatzsteuerbefreit. Anders verhält es sich bei zusätzlichen, medizinisch nicht notwendigen Dienstleistungen, etwa individuellen Gesundheitsleistungen, Schönheitsoperationen oder Leistungen im Wellnessbereich sowie bei Nebenleistungen. Hier fällt auch für Ärzte und Ärztinnen Umsatzsteuer an.
Gesetzliche Grundlage: Die gesetzliche Grundlage für die Umsatzsteuerbefreiung ärztlicher Leistungen findet sich in § 4 Nr. 14 UStG. Europarechtliche Vorgaben, die in das nationale Recht der Mitgliedstaaten der EU umzusetzen waren, ergeben sich aus Art. 132 Abs. 1 der MwStSystR.
Ein Arzt – wie zum Beispiel ein Laborarzt – kann auch gegenüber anderen Ärzten steuerfreie Heilbehandlungsleistungen erbringen. Für die Steuerfreiheit kommt es nicht auf die Person des Leistungsempfängers an, da sich die personenbezogene Voraussetzung der Steuerfreiheit auf den Leistenden bezieht, der Träger eines ärztlichen oder arztähnlichen Berufs sein muss. Der Steuerfreiheit steht auch nicht entgegen, wenn es sich lediglich um eine beratende Leistung handelt.
Eine ärztliche (Vor-)Leistung ist aber nur dann gem. § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei, wenn sie in einem Zusammenhang erbracht wird, der die Feststellung zulässt, dass ihr Hauptziel der Schutz der Gesundheit ist. Dies trifft zum Beispiel nicht zu auf anästhesistische Leistungen bei medizinisch nicht indizierten Schönheitsoperationen. Hier muss der Arzt Umsatzsteuer zahlen.
Individuelle Gesundheitsleistungen – kurz IGeL – sind privat zu zahlende Leistungen, die nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden. Dort rechnet der behandelnde Arzt die Umsatzsteuer mit an. Es kann sich dabei um Untersuchungs- oder Behandlungsmaßnahmen handeln,
Vorsorgeuntersuchungen sind prinzipiell für den Arzt umsatzsteuerfrei – auch wenn sie auf Wunsch des Patienten lediglich zur “Beruhigung” durchgeführt werden (zum Beispiel Augeninnendruckmessung zur Glaukom-Früherkennung sowie sonstige nicht kassenfinanzierte
Über die Kassenleistung hinausgehende Diagnose- oder Behandlungsverfahren berühren die Umsatzsteuerfreiheit für den Arzt grundsätzlich nicht, da § 4 Nr. 14 UStG nicht auf notwendige oder angemessene Behandlungsformen beschränkt ist. Etwas Anderes kann gelten, wenn außermedizinische – zum Beispiel ästhetische – Gesichtspunkte bei der Entscheidung für das aufwendigere Verfahren im Vordergrund standen.
Alternativmedizinische Leistungen, deren Untersuchungs- oder Behandlungsmethodik derzeit wissenschaftlich (noch) nicht abschließend erwiesen ist, sind wegen des Grundsatzes der Behandlungsfreiheit durch den Arzt umsatzsteuer-befreit, soweit die Behandlung nachweislich – aus Sicht von Heilbehandler und Patienten – mit einem medizinisch-therapeutischen Ziel unternommen wird.
Für die Ernährungsberatung muss der Arzt meistens Umsatzsteuer berechnen – denn Ernährungsberatung stellt nur dann eine Heilbehandlung dar, wenn sie auf Grund ärztlicher Anordnung oder im Rahmen einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme, durch Personen mit entsprechendem beruflichem Befähigungsnachweis als therapeutische Ernährungsberatung erfolgt.
Heilfastenkurse sind für den Arzt umsatzsteuerpflichtig, selbst wenn die GKV die Kosten teilweise erstattet. Auch die teilweise Kostenerstattung durch die GKV begründe keine abweichende Beurteilung.
Augenlaserbehandlungen stellen in erster Linie eine Behandlungsmethode zur Fehlsichtigkeitskorrektur dar und sind daher für den Arzt umsatzsteuerbefreit.
Rauchentwöhnungskurse an sich sind nicht für den Arzt umsatzsteuerbegünstigt. Bei ärztlicher Individualverordnung gelten sie jedoch als begünstigte Heilbehandlung.
Sport- und reisemedizinische Untersuchungs- und Beratungsleistungen sind für den Arzt umsatzsteuer-befreit, wenn der Patient sie veranlasst, um abzuklären, ob sich mit dem beabsichtigten Sport oder der Reise angesichts der eigenen körperlichen Konstitution ein gesundheitliches Risiko verbindet.
Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Sport- oder Reisemediziner aufgesucht wird, um sich eine Tauglichkeitsbescheinigung ausstellen zu lassen. Diese erlaubt Dritten eine Entscheidungsfindung. Gleiches gilt, wenn die sportmedizinische Untersuchung zur Feststellung eines Trainingsfortschritts oder der leistungssteigernden Optimierung eines Trainingsprogramms dienen soll.
Die Unterscheidung zwischen einzelnen IGeL-Leistungen ist nicht immer eindeutig. Sie sind sich unsicher, auf welche Leistungen Sie Umsatzsteuer ausweisen müssen? Wir beraten Sie gern!
Nach einem EuGH-Urteil greift für eine ärztliche Leistung ohne das Hauptziel des Schutzes einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit die ärztliche Umsatzsteuerbefreiung nicht.
Dabei ist es unerheblich, dass für die Erstellung eines ärztlichen Gutachtens Anforderungen an die medizinische Kompetenz gestellt werden. Ebenso, dass die Erstellung des Gutachtens für den Arztberuf typische Tätigkeiten wie die körperliche Untersuchung des Patienten oder die Prüfung seiner Krankheitsgeschichte umfassen kann. Daher ist die Erstellung eines ärztlichen Gutachtens nur dann nach § 4 Nr. 14 UStG für den Arzt umsatzsteuerfrei, wenn ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht.
Für den Arzt umsatzsteuerpflichtig sind hingegen schriftstellerische Tätigkeiten, auch soweit es sich dabei um Berichte in einer Fachzeitschrift handelt, Vortragstätigkeiten, auch wenn der Vortrag vor Ärzten im Rahmen der Fortbildung gehalten wird, und Lehrtätigkeiten. Die Entgelte aus schriftstellerischer Tätigkeit sind jedoch nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG begünstigt, soweit der wesentliche Inhalt der Leistungen in der Einräumung und/oder Übertragung von Urheberrechten besteht.
Sie sind sich unsicher, wann Sie als Arzt Umsatzsteuer ausweisen müssen oder wann nicht? Wir informieren Sie!
Beim Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit sind Ärzte nach § 202 SGB VII verpflichtet, diesen Verdacht an die zuständige gesetzliche Unfallversicherung zu melden. Die Meldung erfolgt mit dem Formblatt „Ärztliche Anzeige über eine Berufskrankheit“ unter Angabe der persönlichen Daten des Patienten, der Diagnose und der ausgeübten beruflichen Tätigkeit und deren eventueller Ursächlichkeit für das Vorliegen der Krankheit.
Für die Meldung erhält der Arzt eine Gebühr nach Ziffer 141 der UV GOÄ (Ärztliche Anzeige über eine Berufskrankheit – § 44 Vertrag Ärzte/UV-Träger).
Sofern die Erstellung einer ärztlichen Anzeige über eine Berufskrankheit im Rahmen einer Untersuchungs- und/oder Behandlungsleistung erfolgt, wird diese Leistung wie eine Hauptleistung gehandhabt. Die Leistung ist daher insgesamt nach § 4 Nr. 14 UStG für den Arzt umsatzsteuerfrei, wenn bei der Untersuchungs- und/oder Behandlungsleistung ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht. Allgemeine Berufstauglichkeitsuntersuchungen gelten demnach als für den Arzt umsatzsteuerpflichtige Umsätze. Wir haben für Sie Beispielfälle aufbereitet. Fordern Sie diese jetzt an!