Für Ärzte

Umsatzsteuer für Ärzte – Dies sind die offiziellen Regelungen

Immer wieder gibt es Unsicherheiten darüber, ob eine ärztliche Leistung umsatzsteuerbefreit ist oder nicht. Wir räumen mit den Halbwahrheiten auf und bündeln aktuelle Informationen zum Thema Umsatzsteuer bei Ärzten – so bleiben Sie auf dem neuesten Stand, und wir können Sie optimal beraten. Sprechen Sie uns gerne an! 

Wann muss ein Arzt Umsatzsteuer zahlen?

Ärzte, Zahnärzte, Physiotherapeuten, Heilpraktiker, Hebammen und viele andere Menschen, die Heilberufe ausüben, werden steuerlich als Freiberufler behandelt – sie zahlen also weder Gewerbe- noch Umsatzsteuer. Daher sagt man auch, Ärzte sind umsatzsteuerbefreit. Anders verhält es sich bei zusätzlichen, medizinisch nicht notwendigen Dienstleistungen, etwa individuellen Gesundheitsleistungen, Schönheitsoperationen oder Leistungen im Wellnessbereich sowie bei Nebenleistungen. Hier fällt auch für Ärzte und Ärztinnen Umsatzsteuer an.  

Gesetzliche Grundlage: Die gesetzliche Grundlage für die Umsatzsteuerbefreiung ärztlicher Leistungen findet sich in § 4 Nr. 14 UStG. Europarechtliche Vorgaben, die in das nationale Recht der Mitgliedstaaten der EU umzusetzen waren, ergeben sich aus Art. 132 Abs. 1 der MwStSystR.

Umsatzsteuer bei Krankenhausumsätzen: Der Ort der Leistungserbringung zählt

Bei Krankenhausumsätzen ist das Kriterium für die Abgrenzung der Arzt Umsatzsteuer weniger die Art der Leistung als vielmehr der Ort ihrer Erbringung. Denn Leistungen, die außerhalb von Krankenhäusern oder ähnlichen Einrichtungen im Rahmen eines persönlichen Vertrauensverhältnisses zwischen Patienten und Behandelndem, zum Beispiel in Praxisräumen des Behandelnden, in der Wohnung des Patienten oder an einem anderen Ort erbracht werden, sind für den Arzt umsatzsteuerpflichtig. 

Das bedeutet, dass die Leistungen eines Arztes aus dem Betrieb eines Krankenhauses oder einer anderen Einrichtung hinsichtlich der ärztlichen Leistung nur dann befreit sind, wenn die Heilbehandlungsleistungen eines selbständigen Arztes auch in einem Krankenhaus erbracht werden.  Dies passiert, wenn dieser Arzt zum Beispiel ein sogenannter “Belegarzt” ist. Ebenso entfällt die Umsatzsteuerpflicht für im Krankenhaus angestellte Ärzte – etwa in einer eigenen Praxis im Krankenhaus.

Leistungsketten: Von Arzt zu Arzt – Umsatzsteuer gilt nach diesen Regelungen

Ein Arzt – wie zum Beispiel ein Laborarzt – kann auch gegenüber anderen Ärzten steuerfreie Heilbehandlungsleistungen erbringen. Für die Steuerfreiheit kommt es nicht auf die Person des Leistungsempfängers an, da sich die personenbezogene Voraussetzung der Steuerfreiheit auf den Leistenden bezieht, der Träger eines ärztlichen oder arztähnlichen Berufs sein muss. Der Steuerfreiheit steht auch nicht entgegen, wenn es sich lediglich um eine beratende Leistung handelt. 

Eine ärztliche (Vor-)Leistung ist aber nur dann gem. § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei, wenn sie in einem Zusammenhang erbracht wird, der die Feststellung zulässt, dass ihr Hauptziel der Schutz der Gesundheit ist. Dies trifft zum Beispiel nicht zu auf anästhesistische Leistungen bei medizinisch nicht indizierten Schönheitsoperationen. Hier muss der Arzt Umsatzsteuer zahlen.  

Präventionsleistungen

Eine Befreiung der Arzt-Umsatzsteuer von Präventionsleistungen liegt nur dann vor, wenn die Tätigkeiten dem Schutz der Gesundheit dienen, d.h. ein klares therapeutisches Ziel im Vordergrund steht. Dieser Indikationsbezug einer Leistung ist nach Auffassung der Finanzverwaltung nur dann gegeben, wenn die Leistungen konkret, unmittelbar und vorrangig dem Schutz der Gesundheit dienen. 

Beispiel: Eine konkrete therapeutische Zielsetzung liegt dann vor, wenn sich die Maßnahme auf eine konkrete, bereits identifizierte oder identifizierbare Gesundheitsstörung bezieht. Der unmittelbare Bezug ist dann gegeben, wenn die Heilung dieser konkreten Gesundheitsstörung im Vordergrund steht und unmittelbar Folge der Maßnahme ist. Das gilt nicht, wenn die Behandlung die Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands als nur mittelbaren Effekt verfolgt.  

Um zu ermitteln, ob der behandelnde Arzt Umsatzsteuer bezahlen muss, wird betrachtet, in welchen Fällen sich eine Maßnahme auf die Vorbeugung einer konkreten Erkrankung bezieht, d.h. Indikationsbezug gegeben ist. Zur Beantwortung dieser Frage sind zum Beispiel in Anlehnung an die Kassenärztliche Bundesvereinigung die verschiedenen Formen der Prävention zu differenzieren.

Primärprävention und Sekundärprävention

Primärprävention soll der Erhaltung der Gesundheit dienen und die Entstehung von Erkrankungen möglichst verhindern. Dazu gehören beispielsweise die Leistungen der Krankenkassen nach § 20 SGB V. Bei der Primärprävention ist der offensichtliche Bezug zur Gesundheit gegeben, jedoch in vielen Fällen nicht der geforderte Bezug zu einer konkreten Erkrankung. Entsprechend werden Präventionsleistungen nach § 20 SGB V, die keinen unmittelbaren Krankheitsbezug haben, weil sie lediglich den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern, für den Arzt umsatzsteuerpflichtig. 

Mit der Sekundärprävention, auch Früherkennung, sollen Erkrankungen in einem möglichst frühen Stadium erkannt werden. Diese Maßnahmen richten sich an Gesunde, die zu vordefinierten Risikogruppen gehören. Auch bei diesen Maßnahmen ist der konkrete Bezug zu einer Indikation regulär gegeben. Hier ist die behandelnde Ärztin oder der Arzt umsatzsteuerbefreit. 

Tertiärprävention 

Wenn eine Erkrankung bereits eingetreten ist, sollen tertiärpräventive Maßnahmen das Fortschreiten der Krankheit oder auch deren Wiederauftreten hinauszögern oder verhindern. Für diese Maßnahmen entfällt die Arzt Umsatzsteuer, denn durch die Erkrankung liegt in der Regel unstreitig ein klarer Indikationsbezug vor. 

IGeL-Leistungen – Individuelle Gesundheitsleistungen

Individuelle Gesundheitsleistungen – kurz IGeL – sind privat zu zahlende Leistungen, die nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden. Dort rechnet der behandelnde Arzt die Umsatzsteuer mit an. Es kann sich dabei um Untersuchungs- oder Behandlungsmaßnahmen handeln, 

  • die zwar der Diagnose oder Linderung/Heilung einer Krankheit dienen, aber bei denen alternative wirtschaftlichere Diagnose- oder Behandlungsverfahren als „Kassenleistung“ zur Verfügung stehen; 
  • die für den Patienten zwar wünschenswert sind, aber das Maß des „als ausreichend anerkannten Behandlungsumfangs“ überschreiten oder deren Durchführung die GKV (noch) nicht für erforderlich hält (zum Beispiel Krebsfrüherkennungsuntersuchungen vor Erreichen des maßgeblichen Alters beziehungsweise zusätzlicher Untersuchungswunsch zwischen den GKV-Untersuchungsturnussen); 
  • deren diagnostischer/therapeutischer Nutzen, beziehungsweise deren Wirtschaftlichkeit, (noch) nicht anerkannt ist und für die der gemeinsame Bundesausschuss daher bislang noch keinen oder einen negativen Beschluss gefasst hat; 
  • die nicht die logisch-fachliche Folge festgestellter Symptome darstellen, sondern trotz Fehlens klinischer Auffälligkeiten auf Wunsch des Patienten hin erfolgen (zum Beispiel wiederholte Dopplersonographie in der Schwangerschaft; MRT des Schädels bei Kopfschmerzen trotz unauffälliger sonstiger Diagnosebefunde).

Teilbereiche der IGeL-Leistungen

Vorsorgeuntersuchungen

Vorsorgeuntersuchungen sind prinzipiell für den Arzt umsatzsteuerfrei – auch wenn sie auf Wunsch des Patienten lediglich zur “Beruhigung” durchgeführt werden (zum Beispiel Augeninnendruckmessung zur Glaukom-Früherkennung sowie sonstige nicht kassenfinanzierte

Kostenpflichtige Diagnoseverfahren

Über die Kassenleistung hinausgehende Diagnose- oder Behandlungsverfahren berühren die Umsatzsteuerfreiheit für den Arzt grundsätzlich nicht, da § 4 Nr. 14 UStG nicht auf notwendige oder angemessene Behandlungsformen beschränkt ist. Etwas Anderes kann gelten, wenn außermedizinische – zum Beispiel ästhetische – Gesichtspunkte bei der Entscheidung für das aufwendigere Verfahren im Vordergrund standen. 

Alternativmedizinische Leistungen

Alternativmedizinische Leistungen, deren Untersuchungs- oder Behandlungsmethodik derzeit wissenschaftlich (noch) nicht abschließend erwiesen ist, sind wegen des Grundsatzes der Behandlungsfreiheit durch den Arzt umsatzsteuer-befreit, soweit die Behandlung nachweislich – aus Sicht von Heilbehandler und Patienten – mit einem medizinisch-therapeutischen Ziel unternommen wird. 

Ernährungsberatung

Für die Ernährungsberatung muss der Arzt meistens Umsatzsteuer berechnen – denn Ernährungsberatung stellt nur dann eine Heilbehandlung dar, wenn sie auf Grund ärztlicher Anordnung oder im Rahmen einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme, durch Personen mit entsprechendem beruflichem Befähigungsnachweis als therapeutische Ernährungsberatung erfolgt. 

Heilfasten

Heilfastenkurse sind für den Arzt umsatzsteuerpflichtig, selbst wenn die GKV die Kosten teilweise erstattet. Auch die teilweise Kostenerstattung durch die GKV begründe keine abweichende Beurteilung. 

Augenlaserbehandlungen 

Augenlaserbehandlungen stellen in erster Linie eine Behandlungsmethode zur Fehlsichtigkeitskorrektur dar und sind daher für den Arzt umsatzsteuerbefreit. 

Rauchentwöhnung

Rauchentwöhnungskurse an sich sind nicht für den Arzt umsatzsteuerbegünstigt. Bei ärztlicher Individualverordnung gelten sie jedoch als begünstigte Heilbehandlung. 

Reisemedizinische Untersuchungen und Beratung

Sport- und reisemedizinische Untersuchungs- und Beratungsleistungen sind für den Arzt  umsatzsteuer-befreit, wenn der Patient sie veranlasst, um abzuklären, ob sich mit dem beabsichtigten Sport oder der Reise angesichts der eigenen körperlichen Konstitution ein gesundheitliches Risiko verbindet. 

Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Sport- oder Reisemediziner aufgesucht wird, um sich eine Tauglichkeitsbescheinigung ausstellen zu lassen. Diese erlaubt Dritten eine Entscheidungsfindung. Gleiches gilt, wenn die sportmedizinische Untersuchung zur Feststellung eines Trainingsfortschritts oder der leistungssteigernden Optimierung eines Trainingsprogramms dienen soll. 

Die Unterscheidung zwischen einzelnen IGeL-Leistungen ist nicht immer eindeutig. Sie sind sich unsicher, auf welche Leistungen Sie Umsatzsteuer ausweisen müssen? Wir beraten Sie gern! 

Gutachten, Vorträge, Publikationen

Nach einem EuGH-Urteil greift für eine ärztliche Leistung ohne das Hauptziel des Schutzes einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit die ärztliche Umsatzsteuerbefreiung nicht. 

Dabei ist es unerheblich, dass für die Erstellung eines ärztlichen Gutachtens Anforderungen an die medizinische Kompetenz gestellt werden. Ebenso, dass die Erstellung des Gutachtens für den Arztberuf typische Tätigkeiten wie die körperliche Untersuchung des Patienten oder die Prüfung seiner Krankheitsgeschichte umfassen kann. Daher ist die Erstellung eines ärztlichen Gutachtens nur dann nach § 4 Nr. 14 UStG für den Arzt umsatzsteuerfrei, wenn ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht. 

Für den Arzt umsatzsteuerpflichtig sind hingegen schriftstellerische Tätigkeiten, auch soweit es sich dabei um Berichte in einer Fachzeitschrift handelt, Vortragstätigkeiten, auch wenn der Vortrag vor Ärzten im Rahmen der Fortbildung gehalten wird, und Lehrtätigkeiten. Die Entgelte aus schriftstellerischer Tätigkeit sind jedoch nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG begünstigt, soweit der wesentliche Inhalt der Leistungen in der Einräumung und/oder Übertragung von Urheberrechten besteht. 

Sie sind sich unsicher, wann Sie als Arzt Umsatzsteuer ausweisen müssen oder wann nicht? Wir informieren Sie!
 

 

Übersicht über steuerpflichtige und nicht-steuerpflichtige Gutachten

Gutachten sind teilweise steuerpflichtig, teilweise steuerfrei. Damit Sie hier nicht durcheinander kommen, haben wir im Folgenden einige Beispiele für Sie aufgelistet.  

Steuerpflichtige Umsätze 

  • Gutachten für rechtliche Verfahren 
  • Bestimmte Gutachten für Verfahren der Sozialversicherungen 
  • Gutachten für private Zwecke 
  • Gutachten im Todesfall: Feststellung der Tatsache oder Ursache des Todes  

 

Steuerfreie Umsätze

  • Andere Gutachten für Verfahren der Sozialversicherungen 
  • Gutachten im Todesfall:  
  • Obduktionen im Falle des Seuchenverdachts 
  • Durchführung der äußeren Leichenschau 
  • Ausstellen der Todesbescheinigung  
  • Sonstige ärztliche Leistungen 

Unser Expertenteam hat die einzelnen Positionen steuerpflichtiger, beziehungsweise steuerfreier Gutachten in einer gesonderten Liste für Sie aufbereitet. Fordern Sie jetzt die Beispiele an.

Begünstigungsumfang – Meist zahlt der Arzt Umsatzsteuer

Der Begünstigungsumfang von § 4 Nr. 14 UStG ist nicht deckungsgleich mit dem Leistungsumfang der GKV. Die Sozialversicherungsträger lassen sich bei ihren Überlegungen nicht nur von medizinischen Bewertungen, sondern auch von sogenannten “Wirtschaftlichkeitserwägungen” leiten.  

Das bedeutet, bei Maßnahmen, die im Grenzbereich zwischen Heilbehandlung und Steigerung des Allgemeinwohlbefindens anzusiedeln sind, kommt § 4 Nr. 14 UStG nur dann in Betracht, wenn sie „auf Grund ärztlicher Indikation nach ärztlicher Verordnung“ durchgeführt werden. Dann muss der Arzt keine Umsatzsteuer zahlen.

Betriebsärzte

Nach BFH-Urteil ist bei betriebsärztlichen Leistungen zu unterscheiden, ob diese Leistungen darin bestehen, 

  • die Arbeitnehmer zu untersuchen, arbeitsmedizinisch zu beurteilen und zu beraten und diese Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ASiG) 
  • oder ob es sich um Untersuchungen handelt, die darin bestehen, festzustellen, ob die Arbeitnehmer für eine bestimmte Tätigkeit geeignet sind. 

Die nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ASiG erbrachten Leistungen sind nach § 4 Nr. 14 UStG für den Arzt umsatzsteuer-frei, soweit es sich nicht um Einstellungsuntersuchungen handelt. Die übrigen Untersuchungen sind für den Arzt umsatzsteuer-pflichtig. 

Im Falle des Zusammentreffens der Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1–4 ASiG unterliegen die nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ASiG erbrachten Leistungen stets einer eigenständigen umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung. Somit sind auch Leistungsbündel, die im Rahmen einer Pauschalvereinbarung erbracht werden und Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 enthalten, aufzuteilen. Ein sachgerechter Aufteilungsmaßstab ist aus dem jeweiligen Gesamtbild der Verhältnisse abzuleiten. 

Es ist sinnvoll, bei der betriebsärztlichen Beratung ein Team von Expertinnen und Experten zu Rate zu ziehen. Bei der Frage, wann Sie als Arzt Umsatzsteuer ausweisen müssen und wann nicht, helfen wir Ihnen gerne weiter. 

Berufskrankheitsanzeige

Beim Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit sind Ärzte nach § 202 SGB VII verpflichtet, diesen Verdacht an die zuständige gesetzliche Unfallversicherung zu melden. Die Meldung erfolgt mit dem Formblatt „Ärztliche Anzeige über eine Berufskrankheit“ unter Angabe der persönlichen Daten des Patienten, der Diagnose und der ausgeübten beruflichen Tätigkeit und deren eventueller Ursächlichkeit für das Vorliegen der Krankheit. 

Für die Meldung erhält der Arzt eine Gebühr nach Ziffer 141 der UV GOÄ (Ärztliche Anzeige über eine Berufskrankheit – § 44 Vertrag Ärzte/UV-Träger). 

Sofern die Erstellung einer ärztlichen Anzeige über eine Berufskrankheit im Rahmen einer Untersuchungs- und/oder Behandlungsleistung erfolgt, wird diese Leistung wie eine Hauptleistung gehandhabt. Die Leistung ist daher insgesamt nach § 4 Nr. 14 UStG für den Arzt umsatzsteuerfrei, wenn bei der Untersuchungs- und/oder Behandlungsleistung ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht. Allgemeine Berufstauglichkeitsuntersuchungen gelten demnach als für den Arzt umsatzsteuerpflichtige Umsätze. Wir haben für Sie Beispielfälle aufbereitet. Fordern Sie diese jetzt an!