Für Ärzte

Berufsausübungs-gemeinschaft Vor- und Nachteile

Berufsausübungsgemeinschaft: Mehrwert für Ärzte und Patienten

Hinter der sogenannten Berufsausübungsgemeinschaft, kurz BAG, versteckt sich unter anderem die altbekannte Gemeinschaftspraxis, in der sich mehrere Ärzte wirtschaftlich zusammenschließen. Ganz nach dem Motto “gemeinsam sind wir stärker” bietet diese Kooperation viele Synergieeffekte und Vorteile für alle Beteiligten. Bis Sie eine Berufsausübungsgemeinschaft anmelden und zulassen können, gibt es einige bürokratische Zulassungsvoraussetzungen und Aspekte zur Gründung und Abrechnung zu beachten, die wir hier in diesem Artikel für Sie beleuchten möchten.  

Grundlagen einer Berufsausübungsgemeinschaft

Die sogenannte Berufsausübungsgemeinschaft, kurz BAG, ist eine sehr verbreitete Form der ärztlichen Kooperation, die Medizinerinnen und Mediziner verschiedener oder gleicher Fachrichtungen ermöglicht, ihre Kenntnisse und Ressourcen zu teilen.  

Grundlagen einer Berufsausübungsgemeinschaft 

Definition und Abgrenzung 

Nach §33 der Ärzte-Zulassungsverordnung gibt es zwei Arten einer Berufsausübungsgemeinschaft: Die örtliche und die überörtliche Berufs­ausübungs­gemeinschaft.  

Die örtliche Berufs­ausübungs­gemeinschaft, die auch als klassische Gemeinschaftspraxis bekannt ist, besitzt einen gemeinsamen Vertrags­arztsitz, während die überörtliche Berufs­ausübungs­gemeinschaft (kurz: ÜBAG) durch eine gemeinsame Berufsausübung der Mitglieder bei unterschiedlichen Vertragsarztsitzen gekennzeichnet ist.  

Bei einer solchen überörtlichen Zusammenarbeit unterscheidet das Vertragsarztrecht die Varianten einer Berufsausübungsgemeinschaft innerhalb des Bezirkes einer KV und solcher mit Mitgliedern in verschiedenen Kassenärztlichen Vereinigung (KV). Für solche KV-übergreifende Berufsausübungsgemeinschaften hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) eine eigene Richtlinie erlassen. In einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft können die Partnerinnen und Partner ohne besondere Genehmigung wechselseitig an den anderen Vertragsarztsitzen der Berufsausübungsgemeinschaft tätig werden. Dabei muss der Tätigkeitsumfang am eigenen Vertragsarztsitz jedoch bei mindestens 20 Sprechstunden pro Woche liegen und den Umfang aller vertragsärztlichen Tätigkeiten außerhalb des eigenen Vertragsarztsitzes insgesamt überwiegen. Eine überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft erhält zudem einen gemeinsamen Honorarbescheid und die Partner haften gemeinsam. 

Ferner können Sie seit dem 1. Januar 2007 auch Teilberufsausübungsgemeinschaften gründen. In einer solchen Gemeinschaft können Vertragsärzte gesondert ausgewählte Teilbereiche ihrer ärztlichen Tätigkeiten gemeinsam anbieten.  

Rechtsformen einer BAG

Eine Berufsausübungsgemeinschaft oder Teilberufsausübungsgemeinschaft wird üblicherweise entweder in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder einer Partnerschaftsgesellschaft gegründet. Unabhängig von der Rechtsform müssen die Gesellschafterinnen und Gesellschafter dafür einen schriftlichen Gesellschaftervertrag schließen, der auch den Gesellschaftszweck definiert.  

Dabei ist besonders zu beachten, dass es sich um eine auf Dauer angelegte systematische Kooperation, getragen vom Willen der gemeinsamen Berufsausübung handeln muss. Bei Teilberufsausübungsgesellschaften sollten alle gemeinsam zu erbringenden Leistungen im Gesellschaftsvertrag detailliert beschrieben werden. 

Vorteile einer BAG für medizinische Fachrichtungen

Es gibt viele Gründe, die für eine Berufsausübungsgemeinschaft sprechen, etwa die geteilte Verantwortung für den Patientenstamm. Mit dem zunehmend steigenden Kostendruck und komplexeren Anforderungen im Gesundheitswesen entscheiden sich deshalb immer mehr Ärzte für den Weg der Berufsausübungsgemeinschaft, um Synergien zu nutzen und die Patientenversorgung zu optimieren.  

 

Wirtschaftliche Synergien

Der Zusammenschluss hat nicht zuletzt auch wirtschaftliche Vorteile. Indem Sie sich mit mehreren Ärzten in einer Berufsausübungsgemeinschaft zusammenschließen, können Sie sich größere und teurere Geräte anschaffen und gemeinsam nutzen. Sie teilen sich die laufenden Kosten und Räumlichkeiten und reduzieren so den Kostendruck Ihrer Praxis. Zudem können Sie gemeinsam mehr Patientinnen behandeln, was wiederum größere Einnahmen für Ihre Praxis zur Folge hat.  

 

Interdisziplinäre Patientenversorgung

Indem Sie Ihre gemeinsamen Kompetenzen miteinander vereinen, können Sie Ihren Patienten unter einem Dach ein umfassenderes Spektrum an Leistungen anbieten, die disziplinübergreifend eine umfassende Versorgung gewährleisten. Dies kann gegenüber anderen Arztpraxen ein echtes Alleinstellungsmerkmal sein. Indem sie mit gemeinsamer geballter Kompetenz agieren, profitieren also nicht zuletzt auch Ihre Patientinnen und Patienten. 

Herausforderungen und Nachteile

Der Zusammenschluss mit anderen Ärztinnen und Ärzten hat jedoch nicht nur Vorteile. Sobald mehrere Parteien involviert sind, verzögern sich auch die internen Entscheidungs- und Kommunikationsprozesse. Diese Konfliktpunkte können Sie jedoch mit einem geschickten und umfassenden Regelwerk vorab minimieren. 

 

Konfliktfelder und deren Management

Eines der größten Konfliktfelder in einer Berufsausübungsgemeinschaft ist die Gewinnverteilung. In einer Berufsausübungsgemeinschaft können die Grundpauschalen pro Patienten nur einmal abgerechnet werden, was pro Kopf einen geringeren Gewinn verspricht. Hier können sie in einem präventiven Konfliktmanagement festlegen, wie dieser Gewinn verteilt werden soll, um Streitigkeiten vorzubeugen.  

Ein weiteres Feld ist die Einschränkung individueller Freiheiten. Durch den Gesellschaftsvertrag sind Sie an Ihre Partnerinnen und Partner gebunden und müssen diese in wichtige Entscheidungsprozesse mit einbinden. Um diese Kommunikation zu managen, schlagen wir vor, Plena in regelmäßigen Intervallen abzuhalten, damit alle Bedürfnisse berücksichtigt werden und sich keiner Ihrer Partner übergangen fühlt.  

 

Organisatorische Hürden

Eine Berufsausübungsgemeinschaft oder eine Teilberufsausübungsgemeinschaft müssen zunächst vom Zulassungsausschuss genehmigt werden. Dem Ausschuss muss dazu Ihr Gesellschaftervertrag vorliegen, aus dem der Gesellschaftszweck der gemeinsamen Behandlung von Patientinnen und Patienten hervorgeht. Insbesondere bei der Teilberufsausübungsgesellschaft ist es notwendig, dass das „zeitlich begrenzte Zusammenwirken der Ärzte“ für die Versorgung der Patienten erforderlich ist. 

Die gemeinsame Berufsausübung kann entweder örtlich, an einem Vertragsarztsitz, oder an unterschiedlichen Vertragsarztsitzen, also überörtlich, umgesetzt werden. Wenn sich eine überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft auf zwei Bereiche im Zuständigkeitsbereich zweier unterschiedlicher Kassenärztlicher Vereinigungen erstrecken soll, dann muss zusätzlich ein offizieller Hauptsitz gewählt werden. Die Genehmigungsentscheidung fällt in diesem Fall in den Zuständigkeitsbereich der Kassenärztlichen Vereinigung dieses Hauptsitzes. An die Entscheidung über den Hauptsitz ist die Berufsausübungsgemeinschaft dann für mindestens zwei Jahre gebunden. 

Wenn Sie eine Berufsausübungsgemeinschaft als sogenannte „Jobsharing-Partnerschaft“ gestaltet werden, muss beim Zulassungsausschuss auch ein Antrag auf Jobsharing gestellt werden. Diese Partnerschaft ist mit einer Leistungsbegrenzung versehen. 

Für die Zulassung einer Berufsausübungsgemeinschaft oder einer Teilberufsausübungsgemeinschaft sind deshalb vornehmlich die Regelungen der Bedarfsplanung anzuwenden. In Bezirken einer Kassenärztlichen Vereinigung, die gesperrt sind, kann kein Hauptsitz gewählt werden. Dabei ist zu beachten, dass die Tätigkeit am Vertragsarztsitz zeitlich umfangreicher sein muss als die Tätigkeiten in allen anderen Betriebsstätten. 

Praktischer Leitfaden zur Gründung

Die primären Kennzeichen einer Berufsausübungsgemeinschaft sind ein gemeinsamer Patientenstamm und ein Gesellschaftsvertrag. In diesem verpflichten sich die Praxis-Partnerinnen und Partner, also die mitwirkenden Gesellschafter dem gemeinsamen Zweck ihrer Berufsausübungsgemeinschaft: die medizinische Versorgung Ihrer Patienten. Alle Gesellschafter der BAG werden somit am unternehmerischen Risiko, an unternehmerischen Entscheidungen und an dem gemeinschaftlich erwirtschafteten Gewinn beteiligt. Deshalb sollten Sie auch ihre Arbeitskraft in gleichen Teilen einsetzen. 

 

Notwendige Schritte und Formalitäten des BAG-Vertrags

Im Vertrag zur BAG-Gründung sollten Sie alle wichtigen Eckdaten klären, etwa wie Ihre Sprechstundenzeiten festgelegt werden, wann und wie Ihr Praxispersonal eingesetzt wird, in welcher Höhe übernehmen, einzelnen Partnerinnen und Partner die Haftung übernehmen, wofür die Einnahmen verwendet werden, und wie wird der Gewinn verteilt, wer der Gesellschafter eine fristlose Kündigung aussprechen darf und wie die BAG wieder aufgelöst werden kann. Je mehr potenzielle Streitpunkte Sie schon im Vorfeld klären, desto reibungsloser funktioniert die spätere ärztliche Kooperation. 

 

Tipps zur effektiven Abrechnung

Mit dem Zusammenschluss in eine Berufsausübungsgemeinschaft sind Sie und Ihre Gesellschafter fortan eine offizielle wirtschaftliche Einheit. Das bedeutet, dass Sie sich alle Einnahmen und Ausgaben teilen. Sie rechnen gemeinsam mit der Kassenärztlichen Vereinigung unter einer gemeinsamen Abrechnungsnummer ab. Dazu haften Sie als GbR auch gemeinsam.  

Dies gilt jedoch nicht, wenn noch eine dritte Partei, etwa eine spezialisierte Ärztin oder ein weiterer spezialisierter Arzt hinzukommt. Dieser kann, aufgrund seines Schwerpunktes, die Grundpauschale noch einmal in Rechnung stellen. 

Um den Vorwurf eines Abrechnungsbetrugs vorzubeugen, sollten Sie sich hier gegenseitig gut absprechen und Ihre Kosten und Einnahmen gegenüber den Kollegen, aber auch gegenüber der KV transparent offenlegen.