Konflikt-management in der Arztpraxis
Erfahren Sie, wie effektives Konfliktmanagement zu einer besseren Arbeitsatmosphäre in Arztpraxen b...
Mehr erfahren
Hinter der sogenannten Berufsausübungsgemeinschaft, kurz BAG, versteckt sich unter anderem die altbekannte Gemeinschaftspraxis, in der sich mehrere Ärzte wirtschaftlich zusammenschließen. Ganz nach dem Motto “gemeinsam sind wir stärker” bietet diese Kooperation viele Synergieeffekte und Vorteile für alle Beteiligten. Bis Sie eine Berufsausübungsgemeinschaft anmelden und zulassen können, gibt es einige bürokratische Zulassungsvoraussetzungen und Aspekte zur Gründung und Abrechnung zu beachten, die wir hier in diesem Artikel für Sie beleuchten möchten.
Die sogenannte Berufsausübungsgemeinschaft, kurz BAG, ist eine sehr verbreitete Form der ärztlichen Kooperation, die Medizinerinnen und Mediziner verschiedener oder gleicher Fachrichtungen ermöglicht, ihre Kenntnisse und Ressourcen zu teilen.
Es gibt viele Gründe, die für eine Berufsausübungsgemeinschaft sprechen, etwa die geteilte Verantwortung für den Patientenstamm. Mit dem zunehmend steigenden Kostendruck und komplexeren Anforderungen im Gesundheitswesen entscheiden sich deshalb immer mehr Ärzte für den Weg der Berufsausübungsgemeinschaft, um Synergien zu nutzen und die Patientenversorgung zu optimieren.
Der Zusammenschluss hat nicht zuletzt auch wirtschaftliche Vorteile. Indem Sie sich mit mehreren Ärzten in einer Berufsausübungsgemeinschaft zusammenschließen, können Sie sich größere und teurere Geräte anschaffen und gemeinsam nutzen. Sie teilen sich die laufenden Kosten und Räumlichkeiten und reduzieren so den Kostendruck Ihrer Praxis. Zudem können Sie gemeinsam mehr Patientinnen behandeln, was wiederum größere Einnahmen für Ihre Praxis zur Folge hat.
Indem Sie Ihre gemeinsamen Kompetenzen miteinander vereinen, können Sie Ihren Patienten unter einem Dach ein umfassenderes Spektrum an Leistungen anbieten, die disziplinübergreifend eine umfassende Versorgung gewährleisten. Dies kann gegenüber anderen Arztpraxen ein echtes Alleinstellungsmerkmal sein. Indem sie mit gemeinsamer geballter Kompetenz agieren, profitieren also nicht zuletzt auch Ihre Patientinnen und Patienten.
Die primären Kennzeichen einer Berufsausübungsgemeinschaft sind ein gemeinsamer Patientenstamm und ein Gesellschaftsvertrag. In diesem verpflichten sich die Praxis-Partnerinnen und Partner, also die mitwirkenden Gesellschafter dem gemeinsamen Zweck ihrer Berufsausübungsgemeinschaft: die medizinische Versorgung Ihrer Patienten. Alle Gesellschafter der BAG werden somit am unternehmerischen Risiko, an unternehmerischen Entscheidungen und an dem gemeinschaftlich erwirtschafteten Gewinn beteiligt. Deshalb sollten Sie auch ihre Arbeitskraft in gleichen Teilen einsetzen.
Im Vertrag zur BAG-Gründung sollten Sie alle wichtigen Eckdaten klären, etwa wie Ihre Sprechstundenzeiten festgelegt werden, wann und wie Ihr Praxispersonal eingesetzt wird, in welcher Höhe übernehmen, einzelnen Partnerinnen und Partner die Haftung übernehmen, wofür die Einnahmen verwendet werden, und wie wird der Gewinn verteilt, wer der Gesellschafter eine fristlose Kündigung aussprechen darf und wie die BAG wieder aufgelöst werden kann. Je mehr potenzielle Streitpunkte Sie schon im Vorfeld klären, desto reibungsloser funktioniert die spätere ärztliche Kooperation.
Mit dem Zusammenschluss in eine Berufsausübungsgemeinschaft sind Sie und Ihre Gesellschafter fortan eine offizielle wirtschaftliche Einheit. Das bedeutet, dass Sie sich alle Einnahmen und Ausgaben teilen. Sie rechnen gemeinsam mit der Kassenärztlichen Vereinigung unter einer gemeinsamen Abrechnungsnummer ab. Dazu haften Sie als GbR auch gemeinsam.
Dies gilt jedoch nicht, wenn noch eine dritte Partei, etwa eine spezialisierte Ärztin oder ein weiterer spezialisierter Arzt hinzukommt. Dieser kann, aufgrund seines Schwerpunktes, die Grundpauschale noch einmal in Rechnung stellen.
Um den Vorwurf eines Abrechnungsbetrugs vorzubeugen, sollten Sie sich hier gegenseitig gut absprechen und Ihre Kosten und Einnahmen gegenüber den Kollegen, aber auch gegenüber der KV transparent offenlegen.