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Nutzungsänderung: Von der Wohnung zur Praxis
Eine Nutzungsänderung von der Wohnung zur Praxis spart den täglichen Arbeitsweg und macht Sie für Ihre Patientinnen und Patienten flexibler. Doch sollten Sie vorsichtig bei der “Wohnzweckraumentfremdung” sein – denn es gilt, einige bürokratische Details zu beachten. Zuvor ist beim zuständigen Bauamt eine Praxisnutzung einzureichen. Das passiert mittels eines “Nutzungsänderungsvertrages”.
Nutzungsänderung bedeutet auch immer eins: Auflagenänderung!
Die Auflagen der zuständigen Behörde orientieren sich immer an den aktuellen Auflagen für die Neugründung einer Praxis. Dies gilt bei nachträglichen Anträgen auch für lange bestehende Praxen aller Fachrichtungen, wenn diese eine Nutzungsänderung von Wohnraum zur Praxis planen. Diese behördlichen Vorgaben und Auflagen können Sie erwarten:
- Auflagen des Bauamtes bezüglich der Statik des Gebäudes und möglicher Konsequenzen aufgrund baulicher Veränderungen
- Aktuelle Brandschutz-Auflagen – inklusive Rettungsplan*
- Behindertenschutz wie Barrierefreiheit und Behinderten-WC
- Auflagen gemäß Antidiskriminierungsgesetz
- Prüfung von Verordnungen, die den medizinischen Betrieb einer Zahnarztpraxis betreffen (Strahlenschutz, Gesundheitsamt etc.)
* Achtung: Bei der Nutzungsänderung und Brandschutz sind Extra-Auflagen, gemäß Ihrer Region, zu beachten.
Unser Tipp: Eventuell fällt Ihr Unternehmen gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 TwVbG 8.2 unter eine Übergangsvorschrift zu Ihren Gunsten.
Wann ist eine Nutzungsänderung vom Wohnraum zur Praxis erforderlich?
Wir empfehlen Ihnen, die Räume, die Sie als Praxis nutzen möchten, in die vorliegenden Pläne des Architekten einzutragen. Damit können Sie sich an die Bauaufsichtsbehörde wenden, die in der Regel bei Ihrer Stadtverwaltung angesiedelt ist. Dort wird Ihnen auf dieser Grundlage mitgeteilt, ob die geplante Nutzungsänderung von Wohnraum in eine Praxis genehmigungspflichtig ist.