Für Zahnärzte

Nutzungsänderung: Wohnung in Praxis

Nutzungsänderung: Von der Wohnung zur Praxis

Eine Nutzungsänderung von der Wohnung zur Praxis spart den täglichen Arbeitsweg und macht Sie für Ihre Patientinnen und Patienten flexibler. Doch sollten Sie vorsichtig bei der “Wohnzweckraumentfremdung” sein – denn es gilt, einige bürokratische Details zu beachten. Zuvor ist beim zuständigen Bauamt eine Praxisnutzung einzureichen. Das passiert mittels eines “Nutzungsänderungsvertrages”.

Dieses Risiko gehen Sie ein, wenn Sie keine Nutzungsänderung vom Wohnraum zur Praxis beantragen

Wenn der Tatbestand der “Zweckentfremdung von Wohnraum” erfüllt ist, kann das schwerwiegende Folgen haben. Daher sollte eine Umnutzung von Wohnraum in eine Praxis immer mit dem Bauamt abgeklärt werden. Andernfalls kann es zu einer Anzeige beim Bauamt mit anschließender Prüfung kommen. Wird die Nicht-Genehmigung und Zweckentfremdung von Wohnraum bei der Nutzungsänderung von der Wohnung zur Praxis festgestellt, müssen Sie die Nutzungsänderung nachholen – und die erlassenen behördlichen Auflagen erfüllen. Achtung: In dem Zeitraum, in dem Sie dies versäumt haben, kann es durch die Fehlnutzung zu einem Versicherungsschaden und zum Verlust des Versicherungsschutzes kommen.

Eventuell kommen mit der verspäteten Nutzungsänderung, je nach Bundesland, auch Gebühren auf Sie zu. Die Gebühren für die Nutzungsänderung von der Wohnung zur Praxis werden beispielsweise in Niedersachsen mit dem §8 ff. NBauO „Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (Baugebührenordnung – BauGO -)“ geregelt.

Nutzungsänderung bedeutet auch immer eins: Auflagenänderung!

Die Auflagen der zuständigen Behörde orientieren sich immer an den aktuellen Auflagen für die Neugründung einer Praxis. Dies gilt bei nachträglichen Anträgen auch für lange bestehende Praxen aller Fachrichtungen, wenn diese eine Nutzungsänderung von Wohnraum zur Praxis planen. Diese behördlichen Vorgaben und Auflagen können Sie erwarten:

 

  1. Auflagen des Bauamtes bezüglich der Statik des Gebäudes und möglicher Konsequenzen aufgrund baulicher Veränderungen
  2. Aktuelle Brandschutz-Auflagen – inklusive Rettungsplan*
  3. Behindertenschutz wie Barrierefreiheit und Behinderten-WC
  4. Auflagen gemäß Antidiskriminierungsgesetz
  5. Prüfung von Verordnungen, die den medizinischen Betrieb einer Zahnarztpraxis betreffen (Strahlenschutz, Gesundheitsamt etc.)

 

* Achtung: Bei der Nutzungsänderung und Brandschutz sind Extra-Auflagen, gemäß Ihrer Region, zu beachten.

Unser Tipp: Eventuell fällt Ihr Unternehmen gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 TwVbG 8.2 unter eine Übergangsvorschrift zu Ihren Gunsten.

Wann ist eine Nutzungsänderung vom Wohnraum zur Praxis erforderlich?

Wir empfehlen Ihnen, die Räume, die Sie als Praxis nutzen möchten, in die vorliegenden Pläne des Architekten einzutragen. Damit können Sie sich an die Bauaufsichtsbehörde wenden, die in der Regel   bei Ihrer Stadtverwaltung angesiedelt ist.  Dort wird Ihnen auf dieser Grundlage mitgeteilt, ob die geplante Nutzungsänderung von Wohnraum in eine Praxis genehmigungspflichtig ist.